Organisation von Busreisen
Personenbeförderungsgesetz § 2 Absatz 5 a lautet:
"Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein."
Busbeförderungen sind genehmigungspflichtig!
Wir verfügen über eine gültige Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgestz.
Wer Busreisen organisiert ist "Reiseveranstalter"
Jeder, der wenigstens zwei Leistungen zu einer "Pauschalreise" bündelt und anbietet, ist Reiseveranstalter im Sinne des deutschen Reiserechts (§651 a ff. BGB).
Dies hat für nicht gewerblich tätige Einrichtungen, wie z.B. Vereine, Schulen oder Kirchen, erhebliche haftungsrechtliche, gewerbe- und steuerrechtliche Konsequenzen.
Reiseveranstaltung ist ein Risiko!
Der "Reiseveranstalter" muss dann wissen, dass
- er gegenüber dem Reisegast ganz bestimmte Informationspflichten erfüllen muss
- er eine Insolvenzabsicherung gemäß § 651 k BGB benötigt, wenn er im Jahr drei oder mehr Reisen organisiert
- er gegenüber dem Reisegast für die fehlerfreie Erfüllung des Vertrages haftet
- er nicht nur für die eigene Tätigkeit haftet, sondern auch für die seiner Erfüllungsgehilfen, also für das Beförderungsunternehmen, wenn das Beförderungsmittel nicht in Ordnung ist, oder das Hotel, wenn die Unterkunft oder das Essen mangelhaft sind
- er in unbegrenzter Höhe haftet, wenn keine Haftungsgrenze vereinbart wird
Reisen Sie mit uns!
- Wir haben den notwendigen Durchblick, kennen die Risiken des Geschäfts und sind dagegen versichert.
- Wir "schneidern" Ihnen das "passende Paket" zusammen.
- Wir unterstützen und beraten Sie - ohne Überraschungen und ohne unüberschaubare Risiken.