Thema: Haftung bei Verstoß gegen den vereinbarten Zeitplan
Nach der Verordnung (EG) 561/2006 (Artikel 10, Absatz 4) haften nicht nur Unternehmer und Fahrer, sondern vor allem der Auftraggeber dafür, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung verstoßen.
Auftraggeber kann ein Reiseveranstalter sein, aber auch ein Vereinsvorsitzender oder Lehrer. Viele Gruppenleiter sind sich über die Verantwortung bei einer Gruppenreise überhaupt nicht bewusst.
Bei Lenk- und Ruhezeitenverstößen beispielsweise sieht das Recht ein Mindestbußgeld für Auftraggeber von 500 €, für Fahrer von 100 € und für Unternehmer den dreifachen Fahrersatz, also geringstenfalls 300 € vor.
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